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   BVerwG, 11.12.2020 - 2 B 10.20   

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BVerwG, 11.12.2020 - 2 B 10.20 (https://dejure.org/2020,46270)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.2020 - 2 B 10.20 (https://dejure.org/2020,46270)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 2020 - 2 B 10.20 (https://dejure.org/2020,46270)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Pflichtstundenzahl für Lehrer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1
    Festsetzung der höheren Pflichtstundenzahl für Musiklehrer als für Lehrer in sog. wissenschaftlichen Fächern hinsichtlich eines Anspruchs auf Reduzierung der Unterrichtspflichtzeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 88.81

    Sekundarbereich II - Fachlehrer - Technische Lehrer - Sonstige Lehrer -

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2020 - 2 B 10.20
    Dabei darf der Normgeber die Pflichtstundenzahlen für Gruppen von Lehrern unterschiedlich hoch festsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 2 C 88.81 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 279 S. 10 f.).

    Bei dieser Beurteilung ist dem Normgeber eine generalisierende und pauschalierende Betrachtungsweise einzuräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 2 C 88.81 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 279 S. 11).

    Denn die Arbeitszeit von Lehrern ist nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1982 - 2 C 88.81 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 279 S. 9 f., vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 und vom 23. Juni 2005 - 2 C 21.04 - BVerwGE 124, 11 ).

    Dementsprechend muss die von der individuellen Befähigung und Erfahrung, von selbst gestellten Anforderungen und anderen einzelfallbedingten Faktoren abhängige tatsächliche Arbeitsbelastung des einzelnen Lehrers bei der generalisierenden Regelung über die Pflichtunterrichtszeit außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 2 C 88.81 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 279 S. 12).

    Die Beschwerde zeigt mit dem Einwand, seit der Entscheidung des Senats vom 28. Oktober 1982 - 2 C 88.81 - (Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 279) seien mehr als 30 Jahre vergangen und in dieser Zeit hätte sich die Gestaltung des Musikunterrichts an Gymnasien und damit einhergehend die Anforderungen an die Musiklehrer erheblich gewandelt, keine erneute Klärungsbedürftigkeit auf.

  • BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 16.14

    Beamter; Lehrer; Arbeitszeit; Lehrerarbeitszeit; Pflichtstunden;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2020 - 2 B 10.20
    Nicht maßgeblich für die Beurteilung des für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Zeitaufwands ist die subjektive Einschätzung des Lehrers (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - BVerwGE 152, 301 Rn. 21).

    Dabei ist selbstverständlich zu berücksichtigen, dass sich im Laufe der Zeit Veränderungen ergeben haben können, die sich zu Lasten oder zu Gunsten der Lehrer auf deren Arbeitsbelastung auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - BVerwGE 152, 301 Rn. 14).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2020 - 2 B 10.20
    Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten prozeduralen Anforderungen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - ZBR 2019, 89 und vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - NVwZ-Beil. 2020, 90 Rn. 96 f.) sind auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar.
  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2020 - 2 B 10.20
    Auch mit der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263, Leitsatz 4 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 129 f.) zu prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten zeigt die Beschwerde keine erneute Klärungsbedürftigkeit der als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen auf, die auf eine Evaluierung der tatsächlichen Arbeitsbelastung der Lehrer und deren Dokumentierung in der Gesetzesbegründung abzielen.
  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2020 - 2 B 10.20
    Auch mit der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263, Leitsatz 4 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 129 f.) zu prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten zeigt die Beschwerde keine erneute Klärungsbedürftigkeit der als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen auf, die auf eine Evaluierung der tatsächlichen Arbeitsbelastung der Lehrer und deren Dokumentierung in der Gesetzesbegründung abzielen.
  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2020 - 2 B 10.20
    Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten prozeduralen Anforderungen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - ZBR 2019, 89 und vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - NVwZ-Beil. 2020, 90 Rn. 96 f.) sind auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar.
  • BVerwG, 16.04.2020 - 2 B 5.19

    Ablehnung; Ablehnungsgesuch; Aufklärungspflicht; Aufklärungsrüge; Beamter;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2020 - 2 B 10.20
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 16. April 2020 - 2 B 5.19 - NVwZ-RR 2020, 933 Rn. 6).
  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2020 - 2 B 10.20
    Denn die Arbeitszeit von Lehrern ist nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1982 - 2 C 88.81 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 279 S. 9 f., vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 und vom 23. Juni 2005 - 2 C 21.04 - BVerwGE 124, 11 ).
  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 23.10

    Teilzeit; Teilzeitquote; Arbeitszeit; Besoldung; Pflichtstundenzahl;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2020 - 2 B 10.20
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich die Arbeitszeit der beamteten Lehrer maßgeblich nach der Pflichtstundenzahl, die normativ festzulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 - BVerwGE 144, 93 Rn. 14 f.).
  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2020 - 2 B 10.20
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 16. April 2020 - 2 B 5.19 - NVwZ-RR 2020, 933 Rn. 6).
  • BVerwG, 23.06.2005 - 2 C 21.04

    Lehrer, Arbeitszeit der -, Unterrichtsverpflichtung und Arbeitszeit der -,

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18

    Alimentationsprinzip; Anrechnung; Anrechnungsregelung; Berufungsvereinbarung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20

    Anhebung des Beginns der altersbedingten Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung

    Die Regelung des § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA über die altersbedingte Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der beamteten schulischen Lehrkräfte beruht als eine die Arbeitszeit der genannten Beamtengruppe betreffende und deren Verteilung näher konkretisierende Bestimmung auf dieser den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 Verf LSA, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden gesetzlichen Ermächtigung, die in der Präambel der Änderungsverordnung als Rechtsgrundlage angegeben ist (vgl. Art. 79 Abs. 1 Satz 3 Verf LSA, Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG), und überschreitet die darin gezogenen Grenzen nicht (vgl. zum materiellen Charakter derartiger Vorschriften als beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2004 - 2 C 19.03 -, juris Rn. 12, vom 23. Juni 2005 - 2 C 21.04 -, juris Rn. 15, und vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 -, juris Rn. 14, sowie Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 2 B 10.20 -, juris Rn. 9).

    Bei Lehrkräften besteht allerdings die Besonderheit, dass ihre Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2004, a.a.O. Rn. 12, und vom 23. Juni 2005, a.a.O., sowie Beschluss vom 11. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 10).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die zur Wahrung der Amtsangemessenheit der Alimentation entwickelten prozeduralen Anforderungen nach ihrem gerade und ausschließlich hierauf ausgerichteten Sinn und Zweck auf die normative Festlegung des Unterrichtsdeputats, nach dem sich die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte maßgeblich bestimmt, nicht übertragbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 -, juris Rn. 21 ff., und Beschlüsse vom 2. Dezember 2016 - 2 B 5.16 -, juris Rn. 12 ff., sowie vom 11. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 12).

    Nicht maßgeblich für die Beurteilung des erforderlichen Zeitaufwands sind die subjektive Einschätzung der Lehrkraft und ihre von der individuellen Befähigung und Erfahrung, von selbst gestellten Anforderungen und anderen einzelfallbedingten Faktoren abhängige tatsächliche Arbeitsbelastung, sondern vielmehr die durch den Dienstherrn von ihr (qualitativ) geforderte Arbeitsleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 -, juris Rn. 21, und Beschlüsse vom 14. Dezember 1989, a.a.O., sowie vom 11. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 10).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23

    Erfolglose Normenkontrolle gegen Vorgriffsstundenverpflichtung der Lehrkräfte an

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die zur Wahrung der Amtsangemessenheit der Alimentation entwickelten prozeduralen Anforderungen nach ihrem gerade und ausschließlich hierauf ausgerichteten spezifischen Sinn und Zweck auf die normative Festlegung des Unterrichtsdeputats, nach dem sich die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte maßgeblich bestimmt, nicht übertragbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 2 B 10.20 -, juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 5 LB 133/20

    Anrechnungsstunden; Ausgleich; Funktionsamt; gesteigerte Leistungsfähigkeit;

    Die Regelstundenfestsetzung trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, juris Rn. 24; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12; Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 11.12.2020 - BVerwG 2 B 10.20 -, Rn. 9; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 65; Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31).

    Insbesondere besteht für den Verordnungsgeber die Obliegenheit, bereits im Verfahren zum Erlass der Rechtsverordnung die seine Einschätzung tragenden Erwägungen vollständig offenzulegen (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 56; a. A. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2020 - BVerwG 2 B 10.20 -, juris Rn. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2022 - 4 S 2154/21

    Beamteter Lehrer; Zeitausgleich für wegen eigener Erkrankung neu angesetzte

    Die regelmäßige Arbeitszeit von Lehrkräften bestimmt sich dabei nach der Pflicht- bzw. Deputatsstundenzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 2 B 61.13 -, Juris Rn. 3 sowie Beschluss vom 11.12.2020 - 2 B 10.20 -, Juris Rn. 9).

    Auch vor diesem Hintergrund ist klar, dass eine Tätigkeit, die über den klassischen Unterricht hinausgeht, aber typischerweise zum Lehrerberuf gehört, dienstrechtlich grundsätzlich rechtlich eher nicht als "Mehrleistung" zu bewerten ist, denn die Arbeitszeit von Lehrern ist nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2020 - 2 B 10.20 -, Juris Rn. 10).

  • VG München, 04.05.2022 - M 5 K 19.4619

    Pflichtstundenzahl bei "Schule für Kranke" und einer "Klasse für Kranke"

    Weiter ist die Verschiedenartigkeit der tatsächlich überwiegend unterrichteten Fächer ein sachliches Differenzierungsmerkmal, wenn sich daraus typischerweise eine unterschiedliche Arbeitsbelastung für Gruppen von Lehrern ergibt, weil die eingesetzten Lehrer durch die Vor- und Nachbereitung des jeweiligen Unterrichtsfachs weniger stark beansprucht werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 11.12.2020 - 2 B 10/20 - juris Rn. 9).

    Es liegt kein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für diese Differenzierung vor (BVerwG, B.v. 11.12.2020 - 2 B 10/20 - juris Rn. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2024 - 60 PV 2.23

    Rechtsweg für Prüfung einer Überlastungsklage eines Personalratsmitglieds

    Mit der Festlegung der Lehrveranstaltungsstunden werden die typische Unterrichtszeit sowie die Zeiten für die Vor- und Nachbereitung und die Erfüllung arbeitsrechtlicher Nebenpflichten wie Besprechungen, Korrekturen etc. pauschalierend erfasst (entsprechend zu Lehrkräften an Schulen BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 2 B 10.20 - juris Rn. 10).
  • VG München, 21.12.2021 - M 5 K 21.3458

    Rechtmäßigkeit der Streichung der Faschingsferien 2021

    Das gilt nicht nur für die Festlegung der Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2019, 3 BV 17.1857, juris Rn. 22 f.; BVerwG, U.v. 28.10.1982 - 2 C 88.81 - juris Rn. 16 f.; U.v. 23.6.2005 - 2 C 22.04 - juris Rn. 15; B.v. 11.12.2020 - 2 B 10/20 - juris Rn. 9 f.), sondern auch für die Festlegung des zeitlichen Rahmens von Unterrichts- und Ferienzeiten innerhalb des Schuljahres, in dem die Unterrichtspflichtzeit erbracht werden muss.
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